Ausstieg aus der Verwendung von R22 in Kälteanlagen Umrüstung – Verbot – Retrofit

Ab dem 1.1.2010 ist die Verwendung von neuem Kältemittel R22 zu Reparatur- und Wartungs-Zwecken verboten. Es darf nur noch recyceltes R22 verwendet werden. Bedenken Sie, dass aufbereitetes R22 nicht unbegrenzt zur Verfügung steht. Bestehende Anlagen dürfen weiterhin betrieben werden.

Der 1.1.2015 ist der Stichtag für ALLE H-FCKW Anlagen. Ab diesem Datum dürfen keine Kältemaschinen mit R22 und anderen H-FCKW Kältemitteln betrieben werden.

Wie geht es nach dem H-FCKW-Verbot weiter?

Für ältere Anlagen, die ohnehin bald das Ende ihrer Lebensdauer erreicht haben, Ersatz durch neue Anlagen mit ozonunschädlichen Kältemitteln und Energieeinsparrungsoptimierung

Für Anlagen, die noch im guten Zustand sind und weiterhin betrieben werden können, empfehlen wir eine Umstellung auf ein geeignetes Retrofit Kältemittel.

Sprechen Sie uns umgehend an. Die Nachfrage zur Umrüstung wird groß sein, wenn der Ausstieg kurz bevor steht. Wir finden die geeignete Lösung für Ihren Kältetrockner.

Ist Ihre Kälteanlage dicht?

Die EU-F-Gase-Verordnung EG 842/2006 des europäischen Parlaments schreibt den Betreiber von Kälteanlagen wiederkehrende Prüfung der Anlagen auf Dichtheit vor. Die Inspektion von kältetechnischen Einrichtungen muss von Personen durchgeführt werden, die eine entsprechende Sachkunde nachgewiesen haben. Die Übergangsfrist ist abgelaufen! Deshalb lassen Sie Ihre kältetechnischen Anlagen jetzt prüfen! Als autorisierter Kälte-Klima-Fachbetrieb sind wir Ihr zuverlässiger Partner. Für ausführliche Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Zitat:
Die erforderliche Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Nr. 2 hat nachgewiesen, wer: „Im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/in, staatlich geprüfte/r Techniker/in in der Fachrichtung Kälteanlagentechnik oder als Ingenieur/in nach einem Studium, in dem die Grundlagen der Kältetechnik vermittelt wurden, hat."

Auszüge aus den gesetzlichen Vorschriften

Übersicht über durchzuführende Dichtheitsprüfungen an Kälte- und Klimanlagen

Füllmenge
Intervall
Prüfpflicht ab
Rechtsvorschrift
Sanktion
FCKW, H-FCKW (z.B. R22, R401A, R402A)

ab 3 kg

alle 12 Monate

01.10.2000

Artikel 17 Absatz 1
EG-VO 2037/2000
§ 6 ChemOzonSchichtV
(Ordnungswidrigkeit nach
§ 26 Chemikaliengesetz)
KW, H-FKW (z.B. R134a, R404A)
ab 3 kg
ab 6 kg
(hermetisch
geschl. System)
alle 12 Monate
04.07.2007
Artikel 3
Absatz 2 lit. a)
EG-VO 842/2006
Artikel 13 EG-VO 842/2006
ab 30 kg
alle 6 Monate
alle 12 Monate¹)
04.07.2007
Artikel 3
Absatz 2 lit. b)
Artikel 13 EG-VO 842/2006
ab 300 kg
alle 3 Monate
alle 6 Monate¹) ²)
04.07.2007
Artikel 3
Absatz 2 lit. c)
Artikel 13 EG-VO 842/2006

¹) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 EG-VO 842/2006 können durch die Installation eines automatischen Leckage-Erkennungssystems die Anzahl der Dichtheitsprüfungen halbiert werden.

²) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 EG-VO 842/2006 haben Betreiber von stationären Kälte- und Klimaanlagen mit einer Füllmenge > 300 kg die Pflicht, ein automatisches Leckage-Erkennungssystem zu installieren.

Auszug aus der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

§ 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten

(1) Die Rückgewinnung oder Rücknahme von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 oder diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert enthaltenden Zubereitungen nach § 3, die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden Einrichtungen oder Produkten nach § 4 Abs. 2 sowie die Wartung von sie enthaltenden Feuerlösch- und Brandschutzanlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die

  1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben,
  2. über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen,
  3. zuverlässig sind und
  4. im Falle der Inspektions- und Wartungstätigkeit nach § 4 Abs. 2 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 1 Inspektionen an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordern, durch Betriebspersonal durchgeführt werden, welches zuvor durch einen Sachkundigen unterwiesen wurde. 3Über die erfolgte Unterweisung wird ein Nachweis ausgestellt, der der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(2) Die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer

  1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung, in der die Lehrinhalte nach Absatz 3 vermittelt wurden, teilgenommen hat
  2. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/in, Mechatroniker/in für Kältetechnik, staatlich geprüfte/r Techniker/in der Fachrichtung Kälteanlagentechnik oder als Ingenieur/in nach einem Studium, in dem die Grundlagen der Kältetechnik vermittelt wurden, hat.
 
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Zweite Stufe des Großen Mittelstandes
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